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Zugriff auf Kryptowerte im Nachlass

In den meisten Fällen unterscheidet sich das Erben von Kryptowerten nicht vom Erben eines Wertpapierdepots: Der Erwerb von Kryptowerten, wie z.B. Bitcoin, erfolgt in aller Regel über Banken oder sonstige der Finanzaufsicht unterworfene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die erworbenen Kryptowerte werden regelmäßig von diesen Anbietern für ihre Kunden verwahrt und den Kunden auf einem Depot, auch als Wallet bezeichnet, gutgeschrieben. Für solche Werte schreibt das Gesetz vor, dass diese als dem Kunden gehörig gelten. Kann der Erbe seine Erbenstellung nachweisen, kann er – wie bei einem Wertpapierdepot – die Übertragung der Kryptowerte vom Anbieter verlangen.

Sehr viel seltener als man vermuten könnte, ist in der Praxis der Fall, dass der Erblasser seine Rechte an einem Kryptowert unmittelbar aus seiner (anonymen) Eintragung in der Blockchain herleitet. In diesem Fall gibt es keine Person, von der man Herausgabe bzw. Übertragung des Kryptowertes verlangen könnte. Die Kontrolle über den Kryptowert ergibt sich hier aus der Kenntnis des kryptografischen Schlüssels (des sog. private key), der die Übertragung faktisch ermöglicht. Dieser Schlüssel kann etwa auf einem USB-Stick oder einem Computer gespeichert sein. In diesem Fall benötigt der Erbe den Zugriff auf das Speichermedium.